Die Chor-Satzung

Satzung des Oratorienchores Brühl

§ 1

Der Verein führt den Namen Oratorienchor Brühl e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Brühl. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Pflege des oratorischen und chorsinfonischen Repertoires sowie der a-cappella-Literatur aller Stilepochen. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO (Förderung der Kunst).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Brühl zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst- und Musikschule. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3

Aktives Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr voll- endet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, im Chor mitzusingen. Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der inaktiven Mitgliedschaft. Die inaktive Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes erworben werden.

§ 4

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Mitglied über einen längeren Zeitraum (mindestens zwei Monate) unentschuldigt den Proben fern bleibt oder wenn der Vereinsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wird. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit der an- wesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 5

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden halbjährlich im Einzugsverfahren erhoben, wenn nicht im Einzelfall mit dem Schatzmeister etwas anderes vereinbart worden ist. Der Vorstand kann im Einzelfall auf Antrag Befreiung von der Beitragspflicht gewähren.

§ 6

Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich Notenwart/in und drei Beisitzer/innen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands i. S. des § 26 BGB, darunter dem/der ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden, vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 7

Der Vorstand i. S. des § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – gewählt. Für die Wahl sind 2/3 der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Wahl ist von den anwesenden Chormitgliedern durchzuführen. Sollte im ersten Wahlgang keine 2/3 Mehrheit zustande kommen, erfolgt ein zweiter Wahlgang. In ihm gilt die einfache Mehrheit. Briefwahl ist zulässig; der Vorstand bestimmt die Wahlordnung für die Briefwahl. Die Briefwahl ist nur im ersten Wahlgang zugelassen. Die weiteren Mitglieder für den erweiterten Vorstand werden vom Vorstand vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit gewählt.

Der Vorstand i. S. des § 26 BGB und der erweiterte Vorstand bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 8

Der Chorleiter wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
Zur Wahl ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl statt, für die ebenfalls die 2/3 Mehrheit gilt. Wird diese Mehrheit in der Stichwahl ebenfalls nicht erreicht, erfolgt eine weitere Stichwahl, bei der ein Kandidat mit einfacher Mehrheit gewählt ist. Die Wahl ist von den anwesenden Chormitgliedern durchzuführen. Briefwahl ist zulässig; der Vorstand bestimmt die Wahlordnung für die Briefwahl. Die Briefwahl ist nur im ersten Wahlgang zugelassen. Die Rechte und Pflichten des Chorleiters regeln sich nach dem mit ihm vom Vorstand abzuschließenden Anstellungsvertrag. Das musikalische Programm wird vom Chorleiter in Zusammenarbeit mit dem Vorstand festgelegt.

§ 9

Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung im 1. Quartal des Jahres statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

§ 10

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Schriftführer unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlussfähigkeit besteht nur, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Änderung des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 9/10 aller eingetragenen Vereinsmitglieder erforderlich. Das Protokoll der Mitglieder- versammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer oder von einem an- deren vom Versammlungsleiter ernannten Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts; Entlastung des Vorstandes.

  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

  4. Wahl des Chorleiters

  5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

  6. ErnennungvonEhrenmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

Die vorstehende Satzung wurde erstellt am 19. März 1984 und am 03. Juni 2007 überarbeitet.